Förderverein Eichelberghalle Oberflockenbach (e.V.)
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein mit Sitz in Weinheim-Oberflockenbach führt den Namen
„Förderverein Eichelberghalle Oberflockenbach“ e.V. und soll in das
Vereinsregister beim AG Weinheim eingetragen werden.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Satzungszweck ist die finanzielle und ideelle Förderung der
Beschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen zur
kulturellen und sportlichen Nutzung in einem Kultur- und
Sportzentrum sowie die Werbung für den Bau eines Gebäudes
(i.d.F. „Eichelberghalle“ genannt) auf dem gemeindeeigenen Gelände
in Steinklingen seitens der Stadt Weinheim.
2. Der Verein errichtet einen Finanzfonds.
Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere durch:
- Aktionen und Veranstaltungen kultureller und gemeinnützige Art,
die dem geförderten Zweck dienen
- Zuwendungen unter Lebenden und letztwillige Verfügungen, Beiträge
und Spenden
- unentgeltliche Arbeitsleistungen und Sachanlagen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
zuwiderlaufen oder fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weinheim, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke in Oberflockenbach zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit
ist, die Vereinsziele aktiv und passiv zu fördern und zu unterstützen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder
einem seinen Stellvertreter. Die Austrittserklärung wird immer erst
zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer dem Verein
angehörigen juristischen Person
e) durch Auflösung des Vereins
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen
die Satzung verstößt oder es die Belange des Vereins schädigt.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende ruft im Auftrag des Vorstands mindestens einmal
jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese ist sieben
Tage vor dem Versammlungstermin in den Weinheimer Nachrichten
(Amtsblatt der Stadt Weinheim) mit Tagesordnung anzuzeigen
2. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören unter anderem
a) Die Prüfung des Geschäftsberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entlastung des Schatzmeisters nach dem Vortrag der Kassenprüfer
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) jährliche Neuwahl von einem der zwei Kassenprüfer
f) Einrichtung von folgenden und weiteren Ausschüssen im Verein,
sowie Wahl der leitenden Mitglieder in diesen und weiteren
Ausschüssen
1) Ausschuss für den Kontakt zu politischen Gremien
2) Ausschuss für die Vertretung der Vereinsvorsitzenden der
örtlichen Vereine
3) Ausschuss für Veranstaltungen
4) Ausschuss für die Besichtigung von Geräten und Hallen-
ausstattungsgegenständen, von Beispielbauten und für
Ausstattungsplanung
5) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
6) Ausschuss für Finanzierungs-und Förderungsangelegenheiten
g) Erhebung und Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
h) Änderung der Satzung
i) Auflösung des Vereins
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung bei
Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder mit zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Sofern die Anwesenheit von 10 % der
Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine weitere Mitglieder-
versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienene
Mitgliederzahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder die
Satzungsänderung beschließt.
5. Satzungsänderungen, die von den Finanz– oder Gerichtsbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
beschließen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
6. Jedes Mitglied über sechzehn Jahre ist stimmberechtigt
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und
vom Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es die Belange des Vereins erfordern
b) wenn von einem Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
werden.
2. Für die Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei Anwesenheit von
mindestens 30 % der Mitglieder wird der Auflösungsbeschluss
mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Sofern die Anwesenheit von 30 % der
Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf
die erschienene Mitgliederzahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder
die Auflösung des Vereins beschließt.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
eingesetzt und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
bekannt gegeben
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben grundsätzlich bis zur
satzungsmäßigen Bestellung des Nachfolgers im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, der für die Dauer
der restlichen Amtszeit der Vorstandsmitglieder gewählt ist.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erste Vorsitzende und
der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung im
Verhinderungsfall regelt die Geschäftsordnung.
4. Die Aufgaben des Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall seiner
stellvertretenden Vorsitzenden sind es, unbeschadet der
Verantwortung des Gesamtvorstandes
a) die Geschäfte des Vereines zu leiten und zu beaufsichtigen
(Richtlinienkompetenz),
b) den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung
zu führen sowie
c) die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu
vollziehen.
5. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf zu einer Vorstandssitzung ein. Die
Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sein. Über Ort und Zeit der
Vorstandssitzungen, den teilnehmenden Personen und die Beschlüsse
ist eine Niederschrift zu anzufertigen.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Unbeschadet der
Richtlinienkompetenz des Vorsitzenden hat jedes Vorstandsmitglied
einem ihm durch die Geschäftsordnung zugeordneten Ausschuss
nach § 6, 2f dieser Satzung zu beaufsichtigen.
§ 9 Haftung
1. Für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den
Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied, einem besonderen Vertreter oder einem mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglied, für die der Verein
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann.
2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder
der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf
Vorsatz beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz vorliegt, so haben diese gegenüber
dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr
der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
3. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied
selbst.
Weinheim, den 11.06.2010