Förderverein Eichelberghalle Oberflockenbach (e.V.)

Satzung

 

§ 1  Name und Sitz

     1.   Der Verein mit Sitz in Weinheim-Oberflockenbach führt den Namen
           „Förderverein Eichelberghalle Oberflockenbach“ e.V. und soll in das
           Vereinsregister beim AG Weinheim eingetragen werden.
     2.   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
     3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck und Aufgaben

     1.    Satzungszweck ist die finanzielle und ideelle Förderung der
            Beschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen zur
            kulturellen und sportlichen Nutzung in einem Kultur- und
            Sportzentrum sowie die Werbung für den Bau eines Gebäudes
            (i.d.F. „Eichelberghalle“ genannt) auf dem gemeindeeigenen Gelände
            in Steinklingen seitens der Stadt Weinheim.
     2.    Der Verein errichtet einen Finanzfonds.
            Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere durch:
             - Aktionen und Veranstaltungen kultureller und gemeinnützige Art,
               die dem geförderten Zweck dienen
            - Zuwendungen unter Lebenden und letztwillige Verfügungen, Beiträge
              und Spenden
            - unentgeltliche Arbeitsleistungen und Sachanlagen.


§ 3  Gemeinnützigkeit

     1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
            Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
            Abgabenordnung.
     2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
            verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
            Mitteln des Vereins.
     3.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
            eigenwirtschaftliche Zwecke.
     4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
            zuwiderlaufen oder fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
            Vergütungen begünstigt werden.
     5.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
            fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weinheim, die es unmittelbar
            und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
            Zwecke in Oberflockenbach zu verwenden hat.


§ 4  Mitgliedschaft

     1.    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit
            ist, die Vereinsziele aktiv und passiv zu fördern und zu unterstützen.
     2.    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
            einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
            gesetzlichen Vertreters erforderlich.
     3.    Die Mitgliedschaft erlischt
            a) durch schriftliche  Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder
                einem seinen Stellvertreter. Die Austrittserklärung wird immer erst
                zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
            b) durch Ausschluss
            c) durch Tod
            d) durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer dem Verein
                angehörigen   juristischen Person
            e) durch Auflösung des Vereins
     4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch
            Beschluss des Vorstandes, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen
            die Satzung verstößt oder es die Belange des Vereins schädigt.


§ 5       Vereinsorgane

            Organe des Vereins sind
            a)    die Mitgliederversammlung
            b)    der Vorstand


§ 6  Ordentliche Mitgliederversammlung

     1.    Der Vorsitzende ruft im Auftrag des Vorstands mindestens einmal
            jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese ist sieben
            Tage vor dem Versammlungstermin in den Weinheimer Nachrichten
            (Amtsblatt der Stadt Weinheim) mit Tagesordnung anzuzeigen
     2.    Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören unter anderem
            a) Die Prüfung des Geschäftsberichts
            b) Entlastung des Vorstandes
            c) Entlastung des Schatzmeisters nach dem Vortrag der Kassenprüfer
            d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
            e) jährliche Neuwahl von einem der zwei Kassenprüfer
            f) Einrichtung von folgenden und weiteren Ausschüssen im Verein,
                 sowie Wahl der leitenden Mitglieder in diesen und weiteren
                 Ausschüssen
                 1) Ausschuss für den Kontakt zu politischen Gremien
                 2) Ausschuss für die Vertretung der Vereinsvorsitzenden der
                     örtlichen Vereine
                 3) Ausschuss für Veranstaltungen
                 4) Ausschuss für die Besichtigung von Geräten und Hallen-
                     ausstattungsgegenständen, von Beispielbauten und für
                     Ausstattungsplanung
                 5) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
                 6) Ausschuss für Finanzierungs-und Förderungsangelegenheiten
            g) Erhebung und Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
            h) Änderung der Satzung
             i) Auflösung des Vereins
     3.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache
            Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-
            gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     4.    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung bei
            Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder mit zwei Dritteln der
            anwesenden Mitglieder. Sofern die Anwesenheit von 10 % der      
            Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine weitere Mitglieder- 
            versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienene
            Mitgliederzahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder die
            Satzungsänderung beschließt.
     5.    Satzungsänderungen, die von den Finanz– oder Gerichtsbehörden aus
            formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
            beschließen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
     6.    Jedes Mitglied über sechzehn Jahre ist stimmberechtigt
     7.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und
            vom Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 7  Außerordentliche Mitgliederversammlung

     1.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
            a) wenn es die Belange des Vereins erfordern
            b) wenn von einem Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung
                schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
                werden.
     2.    Für die Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche
            Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei Anwesenheit von
            mindestens 30 % der Mitglieder wird der Auflösungsbeschluss
            mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Sofern die Anwesenheit von 30 % der
            Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine weitere außerordentliche
            Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf
            die erschienene Mitgliederzahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder
            die Auflösung des Vereins beschließt.
     3.    Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
            eingesetzt und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
            bekannt gegeben


§ 8  Vorstand

       1.  Der Vorstand besteht aus
            a) dem Vorsitzenden
            b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
            c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
            d) dem Schriftführer
            e) dem Schatzmeister

     2.    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
            auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben grundsätzlich bis zur
            satzungsmäßigen Bestellung des Nachfolgers im Amt. Scheidet
            ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten
            Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, der für die Dauer
            der restlichen Amtszeit der Vorstandsmitglieder gewählt ist.
     3.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der
            Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erste Vorsitzende und
            der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende vertreten den   
            Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder ist allein
            vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung im
            Verhinderungsfall regelt die Geschäftsordnung.
     4.    Die Aufgaben des Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall seiner
            stellvertretenden Vorsitzenden sind es, unbeschadet der
            Verantwortung des Gesamtvorstandes
            a) die Geschäfte des Vereines zu leiten und zu beaufsichtigen
                (Richtlinienkompetenz),
            b) den  Vorsitz in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung
                zu führen sowie
            c) die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu
                vollziehen.
     5.    Der Vorsitzende ruft bei Bedarf zu einer Vorstandssitzung ein. Die
            Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit
            gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
            Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei
            Vorstandsmitglieder anwesend sein. Über Ort und Zeit der
            Vorstandssitzungen, den teilnehmenden Personen und die Beschlüsse
            ist eine Niederschrift zu anzufertigen.
     6.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Unbeschadet der
            Richtlinienkompetenz des Vorsitzenden hat jedes Vorstandsmitglied    
            einem ihm durch die Geschäftsordnung zugeordneten Ausschuss
            nach § 6, 2f dieser Satzung zu beaufsichtigen.


§ 9 Haftung

     1.    Für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den
            Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
            einem Organmitglied, einem besonderen Vertreter oder einem mit der
            Vertretung beauftragten Vereinsmitglied, für die der Verein
            einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
            werden kann.
     2.    Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder
            der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf
            Vorsatz beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung
            herangezogen, ohne dass Vorsatz vorliegt, so haben diese gegenüber
            dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr
            der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
     3.    Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied
            selbst.

 

 

Weinheim, den 11.06.2010